Maskenpflicht in Schleswig-Holstein verschärft

Die Änderungsverordnung tritt am 24. Oktober in Kraft.++Ausblick auf kirchliche Handlungsfelder

Schleswig-Holstein hat seine Corona-Bekämpfungs-Verordnung geändert und damit die Maskenpflicht verschärft. Die Änderungsverordnung tritt am 24. Oktober in Kraft, Die konsolidierte Lesefassung finden Sie unter folgendem Link: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/20108_LF_Landesverordnung_Corona.html

Eine Mund-Nasen-Bedeckung, die die Ausbreitung potentiell infektiöser Tröpfchen und Aerosole reduziert, muss ab 24.10.2020 verbindlich in Gaststätten in allen Bereichen mit Kundenverkehr von Gästen wie auch vom Personal der Gaststätten getragen werden. Nur an ihren jeweiligen Plätzen dürfen Gäste die Mund-Nasenbedeckung ablegen. Ebenso wie im Einzelhandel gilt nun auch auf Wochenmärkten die Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden und sie gilt durchgängig jetzt auch für Mitarbeitende im Einzelhandel überall dort, wo sie Kundenkontakt haben und nicht durch Plexiglasaufbauten geschützt sind. Bisher waren Mitarbeitende von dieser Pflicht ausgenommen.

Gesichtsschilde werden nun nicht mehr als Alltagsmaske akzeptiert , da sie nicht geeignet sind, die Ausbreitung der Aerosole zu reduzieren. Ausnahme: Lehrerinnen und Lehrer dürfen sie in den Fällen benutzen, in denen es auf Mimik und klare Aussprache im Unterricht ankommt. Kinder unter sechs Jahren und Menschen mit physischen oder psychischen Einschränkungen sind von der Maskenpflicht ausgenommen.

Per Erlass hat die Landesregierung auch die im Bund-Länder-Gespräch vereinbarten Maßnahmen im Falle eines Anstiegs der Sieben-Tage-Inzidenz in einzelnen Landkreisen oder Kreisfreien Städten umgesetzt: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201020_Erlass_Massnahmen.html
Dieser Erlass ist seit dem 20. Oktober in Kraft.

Im Falle einer Zirkulation der Infektion in der Bevölkerung gelten bei Überschreitung der Werte folgende Maßnahmen

A) bei einer 7-Tage-Inzidenz größer 35 pro 100.000 Einwohner unter anderem:

- Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung überall dort zu tragen, wo Menschen länger und/oder dichter zusammen kommen, z.B. auf Märkten, belebten Plätzen, Einkaufsstraßen.

- Einführung einer Sperrstunde in der Gastronomie ab 23.00 bis 06.00 Uhr des Folgetags

- Beschränkungen für Veranstaltungen, dazu zählen auch private Feiern

B) bei einer 7-Tage-Inzidenz größer 50 pro 100.000 Einwohner unter anderem:

- Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung überall dort zu tragen, wo Menschen länger und/oder dichter zusammen kommen, z.B. auf Märkten, belebten Plätzen, Einkaufsstraßen.

- Einführung einer Sperrstunde in der Gastronomie ab 23.00 bis 06.00 Uhr des Folgetags

- Beschränkungen für Veranstaltungen, dazu zählen auch private Feiern

- Generelles Verbot des Außerhausverkaufes von Alkohol ab 23.00 bis 06.00 Uhr des Folgetags (Gaststätten, Tankstellen oder beispielsweise Supermärkten).

- weitergehende Kontaktbeschränkungen

Die Kreise und kreisfreien Städte haben die Maßnahmen per Allgemeinverfügung für das Kreisgebiet bzw. Gebiet der kreisfreien Stadt umzusetzen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Begleitend sind u.a. verstärkte Kontrollen durchzuführen.

Ausblick auf kirchliche Handlungsfelder
Für Gottesdienste und Veranstaltungen in der Advents- und Weihnachtszeit oder aber Trauerfeiern lässt sich daraus die Empfehlung ableiten, auch dort noch mehr auf das Tragen von Alltagsmasken zu achten und diese wenn möglich auch während der Veranstaltung aufzubehalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn viele Menschen in Gottesdiensten zusammenkommen und mehrere Gottesdienste hintereinander gefeiert werden und bildet zusätzlich zu dem allseits geforderten kräftigen Stoß- und Querlüften mit gutem Luftaustausch eine unterstützende Maßnahme gegen eine Ausbreitung des SARS-CoV2-Virus.

Quelle: Claudia Bruweleit ,Pastorin, Landeskirchliche Beauftragte bei Landtag und Landesregierung von Schleswig-Holstein


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