Land verschärft Betretungsverbote in Pflegeeinrichtungen, Kliniken und Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Das Gesundheitsministerium hat heute (31.3.) einen restriktiveren Erlass an die Kreise und kreisfreien Städte herausgegeben.

"Der Schutz besonders gefährdeter Personen muss absoluten Vorrang haben in dieser Pandemie. Wir setzen daher die bereits bestehenden Betretungsverbote in Einrichtungen mit Patientinnen und Patienten oder pflegebedürftigen Menschen noch weitergehend als bisher um. Insbesondere Familien bitte ich dafür um Verständnis und eine konsequente Einhaltung, denn es geht um die Gesundheit ihrer Angehörigen", heißt es aus dem Ministerium.

Das bestehende Verbot zur Beschränkung von Kontakten in den oben genannten Bereichen wird wie nachstehend neu gefasst:

Das Betreten von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie von stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe (nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG) ist zu untersagen.

 Von dem Betretungsverbot auszunehmen sind lediglich

a) Personen, die für die pflegerische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind;
b) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Handwerker für nicht aufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen;
c) Personen, die Waren von Lieferanten an einen fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben.

Ausnahmen von dem Betretungsverbot dürfen die Einrichtungen nur nach strenger Prüfung im Einzelfall zulassen, sofern ein Besuch aus besonderen persönlichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes der übrigen Mitpatienten bzw. Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung dringend geboten oder medizinisch oder sozial-ethisch erforderlich ist.

Bei der Gewährung von Ausnahmen im Einzelfall sind folgende Vorgaben zu beachten

  • Auch bei Vorliegen eines Ausnahmefalles vom Besuchsverbot ist zu gewährleisten, dass die Besucherin oder der Besucher registriert wird und die Einrichtung für maximal eine Stunde betritt.
  • Besucherinnen und Besucher müssen über persönliche Schutz- sowie Hygienemaßnahmen aufgeklärt und angehalten werden, diese dringend einzuhalten.
  • Besucherinnen und Besucher mit akuten Atemwegserkrankungen dürfen die Einrichtung auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Ausnahmefalls nicht betreten.

Den Einrichtungen ist darüber hinaus aufzutragen

  • weitere geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren,
  • Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen,
  • Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher zu schließen,
  • sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. zu unterlassen.

Informationen der Landesregierung zur Coronapandemie: www.schleswig-holstein.de

Die bisherige Formulierung des Erlasses beinhaltete eine Formulierung, die Angehörige 1 x täglich unter bestimmten Voraussetzungen den Besuch in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe ermöglichte.

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